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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Berlin
Beschluss verkündet am 01.03.2006
Aktenzeichen: 6 Ta 204/06
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 148
Bei der Entscheidung über eine Aussetzung des Rechtsstreits gemäß § 148 ZPO hat im Falle der Anfechtung eines Prozessvergleichs im Vorprozess eine kursorische Prüfung der Erfolgsaussicht dieser Anfechtung zu erfolgen.
Landesarbeitsgericht Berlin Beschluss

6 Ta 204/06

In dem Rechtsstreit

hat das Landesarbeitsgericht Berlin, Kammer 6, durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Corts am 01. März 2006 beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 16. Januar 2006 - 43 Ca 19803/05 - aufgehoben.

Gründe:

1. Mit dem angefochtenen Beschluss ist der Rechtsstreit über Ansprüche des Klägers auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall bis zum rechtskräftigen Abschluss eines Vorprozesses der Parteien vor dem Arbeitsgericht Berlin zum neuen Aktenzeichen 27 Ca 25796/05 ausgesetzt worden. Gegenstand dieses Rechtsstreits ist u.a. das Begehren des Klägers, das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses zur Beklagten zu einem bestimmten Stundenlohn und einer bestimmten monatlichen Arbeitszeit festzustellen. Auf eine von der Beklagten erklärte Anfechtung eines diese Fragen regelnden Prozessvergleichs stellte das Arbeitsgericht Berlin durch noch nicht zugestelltes Urteil vom 22. Februar 2006 die Bestandskraft dieses Vergleichs fest.

Das Arbeitsgericht Berlin hat der sofortigen Beschwerde des Klägers vom 25. Januar 2006 unter Hinweis auf die Gründe seines angefochtenen Beschlusses nicht abgeholfen.

2. Die gemäß §§ 252, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, § 78 Satz 1 ArbGG statthafte, fristgemäß und formgerecht beim Arbeitsgericht eingelegte sofortige Beschwerde des Klägers ist begründet.

Zwar trifft es zu, dass die Entscheidung im Vorprozess der Parteien für die nunmehr erhobenen Ansprüche des Klägers vorgreiflich ist, weil Bestand und Inhalt eines Arbeitsverhältnisses zur Beklagten dort nicht bloß Vorfragen für Leistungsansprüche sind, sondern im Wege einer Zwischenfeststellungsklage gemäß § 256 Abs. 2 ZPO selbst zum Streitgegenstand gemacht wurden. Das Arbeitsgericht hat jedoch in seinem Aussetzungsbeschluss allein auf diese Vorgreiflichkeit abgestellt und auch in seinem vorangegangenen Hinweisschreiben vom 15. Dezember 2005 lediglich die Gefahr unterschiedlicher Entscheidungen angesprochen. Es hat dagegen versäumt, im Rahmen der gemäß § 148 ZPO zu treffenden Ermessensentscheidung die Erfolgsaussicht der Anfechtung des Prozessvergleichs im Vorprozess zumindest kursorisch zu prüfen. Eine solche Prüfung gehört jedoch zu der gebotenen Abwägung der Vor- und Nachteile einer Aussetzung des Rechtsstreits (LAG Düsseldorf, Beschluss vom 16.02.1989 - 7 Ta 56/89 - LAGE ZPO § 148 Nr. 21). Dafür hätte das Arbeitsgericht die vom Kläger im hiesigen Verfahren eingereichten "Bescheinigung" des Betriebsveräußerers vom 06. Dezember 2005 (Abl. Bl. 121 d.A.) berücksichtigen können, worin die Angaben des Klägers über Lohn und Arbeitszeit bestätigt werden und die deshalb eine erfolgreiche Anfechtung des Prozessvergleichs wegen arglistiger Täuschung der Beklagten unwahrscheinlich machte. Dementsprechend wurde inzwischen auch im Vorprozess nach Vernehmung des Betriebsveräußerers als Zeugen durch Urteil vom 22. Februar 2006 die Bestandskraft des Prozessvergleichs festgestellt.

Die erforderliche Ermessensentscheidung nachzuholen, ist nicht Aufgabe des Beschwerdegerichts, bleibt vielmehr dem Arbeitsgericht vorbehalten.

3. Die Entscheidung ist mangels Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß §§ 72 Abs. 2, 78 Satz 2 ArbGG nicht anfechtbar.

Ende der Entscheidung

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